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AGB

Allgemeine Vermietbedingung

Zuletzt verändert: 27.09.2025.

1. Haftung des Vermieters

  • Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  • Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

2. Haftung des Mieters

  • Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

  • Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsfreistellung) oder für einzelne sonstige Beschädigungen (Schutzpakete) für Schäden von Sportwagen-PR, für Fahrzeugverlust und Brand durch Zahlung eines besonderen und/oder weiteren Entgeltes auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer je einzelnem Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung oder ein gebuchtes Schutzpaket besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist Sportwagen-PR berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung oder aus einem gebuchten Schutzpaket besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach lit. G dieser Allgemeinen Vermietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist Sportwagen-PR berechtigt, seine Leistung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist Sportwagen-PR zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht von Sportwagen-PR ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach dem im Mietvertrag festgehaltenen Betrag.

  • Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 25,00 EUR inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

  • Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.

  • Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.

  • Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.

  • Mehrere Mieter oder Personenmehrheiten haften als Gesamtschuldner.

3. Versicherung

  • Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigter Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt.

  • Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVStr.

4. Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten

  • Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Mit telefonischer Unerreichbarkeit ist gemeint, dass der Mieter zum Zeitpunkt des Unfalls zum Beispiel kein Handy dabeihat. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Bei selbstverschuldeten Unfällen ist es dem Mieter untersagt, ein Schuldanerkenntnis gegenüber dem Unfallgegner, Geschädigten oder Dritten abzugeben

  • Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, sowohl telefonisch als auch schriftlich zu unterrichten. Zur schriftlichen Unterrichtung hat der Mieter den im Fahrzeug befindlichen Unfallbericht ordnungsgemäß auszufüllen, zu unterschreiben und vom Unfallgegner unterschreiben zu lassen.

  • Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen des Vermieters zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es dem Vermieter zu ermöglichen, diese zu treffen.

  • Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug durch handelsübliche Ortungssysteme, insbesondere im Hinblick auf Geschwindigkeit und Ort der Fahrzeugnutzung, zu überwachen.

  • Sofern das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit ist, hat der Mieter das Fahrzeug auf seine Kosten an den Sitz von Sportwagen-PR (Karl-Arnold-Str. 33, 47877 Willich) abschleppen zu lassen.

  • Wenn der Mieter, ohne den Vermieter zu informieren, nach einem Unfall eine Billigreparatur vornehmen lässt, steht dem Vermieter eine im Einzelfall nach Schadenshöhe zu bestimmende Vertragsstrafe zu.

5. Fälligkeit, elektronische Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution), fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, Personen-Unfall-Schutz

  • Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist im Voraus, spätestens bei der Abholung des Fahrzeugs fällig. Als Zahlungsmethoden stehen ausschließlich Zahlung per EC-Karte, Zahlung per Kreditkarte, Zahlung per PayPal sowie Barzahlung zur Verfügung.

  • Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird der Vermieter die Rechnungen in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Mieters eingegangen ist. Sofern der Vermieter nur einen Hinweis versendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder der Vermieter die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen worden ist. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe der bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen.

  • Der Mieter hat bei Beginn der Mietzeit für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Mietvertrag eine Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheit richtet sich nach der bei Buchung sowie im Mietvertrag angegebenen Kaution und ist abhängig vom Fahrzeugmodell. Auch hinsichtlich der Sicherheitsleistung stehen die unter E.1. angeführten Zahlungsmethoden zur Verfügung.

  1. Wird die Zahlungsmethode Zahlen per Kreditkarte ausgewählt, steht der Kautionsbetrag auf der Kreditkarte nicht mehr zur Verfügung des Mieters und die Karte wird in entsprechender Höhe belastet.

  2. Die Zahlungsmethoden Zahlen per EC-Karte, Zahlen per Kreditkarte und Barzahlung stehen ausschließlich bei Abholung des Fahrzeugs zur Verfügung und müssen geleistet werden, bevor das Fahrzeug an den Mieter übergeben wird.

  3. Als Sicherheitsleistung kann der Mieter optional auch ein in seinem Eigentum stehendes und auf seinen Namen angemeldetes Fahrzeug überlassen. Dabei muss der Mieter Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II sowie alle in seinem Besitz befindlichen Fahrzeugschlüssel übergeben. Der Mieter unterschreibt vor Mietbeginn eine Überlassungserklärung seines Fahrzeugs zu diesem Zweck, indem er dadurch auch den mittelbaren Besitz an seinem Fahrzeug verliert. Dem Vermieter steht ein Pfandrecht zu, welches er im Schadens- bzw. Haftungsfall verwerten und sich aus dem Erlös befriedigen kann, sofern der Mieter nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Schadens- bzw. Haftungsfalls die entsprechende Summe mittels einer Zahlung, die mithilfe einer der unter E.1. genannten Zahlungsmethoden erfolgt, begleicht.

  4. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.

  5. Nach Rückgabe des Fahrzeugs durch den Mieter steht dem Vermieter eine Abrechnungs- und Prüfungsfrist von vier Wochen zu. Innerhalb dieser Zeit darf er die Sicherheitsleistung einbehalten.

  • Der Vermieter kann statt der Belastung der Kreditkarte des Kunden einen Betrag in Höhe der Kaution im Rahmen einer sogenannten Händleranfrage zu seinen Gunsten aus dem Kreditrahmen, der dem Kunden von seinem Kreditkarteninstitut für seine Kreditkarte eingeräumt worden ist, sperren lassen.

  • Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen.

  • Weist das zurückgegebene Fahrzeug Schäden auf, die während der Mietdauer entstanden sind, ist der Kunde zum Schadensersatz verpflichtet (Schadensersatz in Form von Naturalrestitution). Der Vermieter ist befugt, die Reparaturkosten von der Sicherheitsleistung in Abzug zu bringen.

6. Reservierungen, Buchungen

  1. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.

  2. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass für Buchungen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (App, Homepage, E-Mail, Telefon u.a.) oder außerhalb der Geschäftsräume von Sportwagen-PR geschlossen werden, kein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht.

  3. Die maximale Mietdauer bei einer Online-Buchung beträgt 28 Tage. Bis zu zwei Wochen (14 Tage) vor dem Mietbeginn kann die Buchung kostenlos storniert oder umgebucht werden. Danach ist bis zu einer Stunde vor Mietbeginn eine Stornierung und Änderung der Buchung gegen eine Stornierungs- oder Umbuchungsgebühr i.-H.-v. 30 % des ursprünglichen Mietpreises zzgl. etwaiger gewählter Extras möglich. Im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs zum vereinbarten Zeitpunkt innerhalb einer Stunde nach Ablauf der vereinbarten Uhrzeit, wird der vollständige Mietpreis fällig, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter keine oder niedrigere Kosten durch die Nichtabholung entstanden sind. Die Reservierungsbindung von Sportwagen-PR bleibt in diesem Fall bis zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt bestehen.

  4. Sportwagen-PR Stornierungen oder Umbuchungen haben schriftlich zu erfolgen und sind zu richten an:

Karl-Arnold-Str. 33

47877 Willich

7. Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland

  1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedsstaat der EU, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Im Falle von Online-Zahlungen muss das bei Buchung genutzte Zahlungsmittel vorgelegt werden. Kann der Mieter bei Übernahme des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus muss der Fahrer das Mindestalter des gebuchten Fahrzeugs erfüllen, auf das im Buchungsvorgang fahrzeugspezifisch hingewiesen wird. Für Fahrer, die ein über das Mindestalter des entsprechenden Fahrzeugs hinausgehendes bestimmtes Alter nicht überschreiten, wird eine Jungfahrer-Gebühr erhoben. Auf dieses Alter und die Gebühren wird fahrzeugspezifisch im Buchungsvorgang hingewiesen. Außerdem muss der Mieter eine Mindestdauer über den Besitz der Fahrerlaubnis, je nach Fahrzeugkategorie, auf die er ebenfalls im Buchungsvorgang hingewiesen wird, erfüllen. Kann der Mieter bei Online Buchungen die entsprechenden Nachweise im Rahmen der Übernahme des Fahrzeugs nicht erbringen, so wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten und vom Mieter eine Gebühr in Höhe von 30% des gebuchten Mietpreises erheben.

  2. Sollte der Vermieter das Fahrzeug nicht wie vereinbart übergeben können, so haftet er für den daraus entstehenden Schaden nur, wenn er, seine Stellvertreter oder Erfüllungsgehilfen diesen Umstand vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten haben. Dies gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit. Der Vermieter wird sich jedoch umgehend um ein Ersatzfahrzeug kümmern. Sollte das Ersatzfahrzeug ein günstigeres Modell entsprechen oder einem günstigeren Tarif unterfallen, wird der Mietzins entsprechend gemindert. Sollte das Fahrzeug zu einer höheren Preisklasse gehören, so hat der Mieter nur den vereinbarten Mietzins zu entrichten.

  3. Das Fahrzeug darf grundsätzlich nur vom Mieter bzw. -bei Firmenkunden - von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Bei der Buchung können zusätzliche Fahrer angegeben werden, die ebenfalls die Kriterien unter 7.1. erfüllen müssen. Für jeden weiteren Fahrer fällt eine zusätzliche Gebühr an. Für Fahrer, die ein über das Mindestalter des entsprechenden Fahrzeugs hinausgehendes bestimmtes Alter nicht überschreiten, wird eine Jungfahrer-Gebühr erhoben werden. Auf dieses Alter und die Gebühren wird fahrzeugspezifisch im Buchungsvorgang hingewiesen. Die jeweils gültigen Gebühren können vor der Reservierung auf der Website von Sportwagen-PR eingesehen oder telefonisch erfragt werden. Sollten die zusätzlichen Fahrer die entsprechenden Nachweise betreffend die Fahrerlaubnis und Alter bei Übernahme des Fahrzeugs nicht erbringen können, werden sie als zusätzliche Fahrer ausgeschlossen. Die zusätzliche Gebühr für den entsprechenden Fahrer entfällt in diesem Fall. Das Fahrzeug darf nicht von Personen gefahren werden, die nicht Vertragspartner sind und nicht als zusätzliche Fahrer eingetragen worden sind.

  4. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gem. Ziffer 1. befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.

  5. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes Handeln zu vertreten. Sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gelten auch für den berechtigten Fahrer.

  6. In dem Fahrzeug dürfen keine Tiere mitgenommen oder transportiert werden.

  7. Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge, das Rauchen oder Vapen im Fahrzeug ist verboten, ebenso die Einnahme oder der Handel mit Rauschmitteln oder Drogen.

  8. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nur gemäß den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden; die deutsche Straßenverkehrsordnung (StVO) bzw. entsprechende Bestimmungen in anderen Ländern sind jederzeit einzuhalten Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden -zur gewerblichen Personenbeförderung, -zur Weitervermietung, -zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, -zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

  9. Das Fahrzeug darf auf keinen Fall verwendet werden zu illegalen Straßenrennen oder zu motorsportlichen Zwecken, zum Beispiel organisierte Sportwagentouren auf öffentlichen Straßen, und insbesondere Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit oder gemessenen Rundenzeit ankommt oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten, auch wenn solche Fahrten für das allgemeine Publikum freigegeben sind (zum Beispiel auf Rennstrecken wie Nürburg- oder Hockenheimring) sowie bei Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings. Bei einem Verstoß gegen diese Verbote kann der Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € verlangen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche behält sich der Vermieter ausdrücklich vor. Bei einer nicht gestatteten Weitervermietung kann der Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € verlangen.

  10.  Wird das Fahrzeug durch die Polizei beschlagnahmt, hat der Mieter die Kosten der Einlagerung sowie den Ausfallschaden infolge Nichtnutzbarkeit und Vermietbarkeit des Fahrzeugs zu erstatten. Als Ausfallschaden kann Sportwagen-PR pauschal den Mietpreis des Fahrzeugs x die Tage der Nichtnutzbarkeit ab dem Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug hätte zurückgegeben werden müssen, berechnen. Es steht dem Mieter frei, nachzuweisen, dass Sportwagen-PR ein geringer Schaden entstanden ist.

  11. Es gilt die 0,0 ‰ Grenze. Das Fahren unter Alkoholeinfluss oder anderweitiger berauschender Mittel ist strikt untersagt.

  12. Der Mieter ist verpflichtet, das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

  13. Eine Auslandsnutzung der Mietfahrzeuge ist strengstens untersagt. Bei einer Zuwiderhandlung des Mieters wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € fällig.

  14. Dem Mieter ist bekannt, dass bei Bereifung mit Winterreifen die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit zu beachten ist. Kommt es infolge der Nichtbeachtung zu einem Unfall, haftet der Mieter für dadurch entstandene Schäden.

  15. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 3., 5., 6., 7., 8., oder 9. berechtigen Sportwagen-PR zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Sportwagen-PR auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 3., 5., 6., 7., 8. oder 9. entsteht, bleibt unberührt. 

8. Mietpreis, sonstige Gebühren

  1. Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der Rückführungskosten bzw. Bezahlung einer Einweggebühr verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

  2. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, Sonderleistungen sowie etwaigen Standortzuschlägen. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Zusatzkilometer, Einweggebühren, Kosten für Betanken und Kraftstoff, Servicegebühren, Mautgebühren im Falle der Ziffer I.5, Zubehör/Extras wie z.B. Kindersitz, Schneeketten, Navigationsgerät etc., Zustellungs- und Abholungskosten. Ein etwaiger Standortzuschlag wird auf den Basismietpreis zzgl. des Entgelts für etwaige Sonderleistungen erhoben. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.

  3. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren in Rechnung gestellt.

  4. Im Mietvertrag ist eine bestimmte Station als Ort der Fahrzeugrückgabe bei Mietende vereinbart. Als Einwegmiete wird nachfolgend ein Mietvertrag bezeichnet, in dem als Ort der Rückgabe eine Station vereinbart ist, die von der Station abweicht, an der das Fahrzeug an den Mieter übergeben wurde. Wird bei einer Einwegmiete das Fahrzeug an einer anderen Station als der im Mietvertrag als Rückgabeort vereinbarten Station abgegeben, hat der Mieter eine gesondert zu vereinbarende Gebühr zu zahlen.

  5. Sollte während der Mietdauer Öl Kleinreparaturen notwendig werden (Betriebsmittel, Schmiermittel etc. nachfüllen, Scheibenwischerblättertausch etc.) kann dies nach vorheriger telefonischer Rücksprache mit dem Vermieter auch der Mieter bis zu einem Betrag von 150,00 € bei einem Betrieb seiner Wahl durchführen lassen und bekommt die Kosten gegen Einreichung eines Beleges bei Rückgabe vom Vermieter erstattet.

  6. Sonstige Gebühren:

-Verspätete Rückgabe, d. h. mindestens 1 Stunde nach vereinbarter Rückgabezeit: 1 zusätzlicher Tagesmietpreis pro angefangene 24 Stunden; wenn der Kunde die Verspätung zu vertreten hat: 1 zusätzlicher Tagesmietpreis pro angefangene 24 Stunden zzgl. 50 %

 

-Rückführungsgebühr: 250,00 € plus 2,50 € pro km

-Sonderreinigung: 199,00 €

-Schlüsselverlust: 950,00 €

9. Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel

  1. Im Übergabeprotokoll bei Mietbeginn sind alle bekannten Schäden am Fahrzeug erfasst. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Übernahme sorgfältig auf weitere Schäden zu überprüfen und diese unverzüglich Sportwagen-PR anzuzeigen.

  2. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Wasser- und Motorölstandes sowie Reifendrucks, fällige Inspektionen, zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Bei einem Cabrio ist das Verdeck zu schließen. Bei Fahrzeugen mit Schiebe-, bzw. Panoramadach sind die jeweiligen Schließvorrichtungen ordnungsgemäß zu verschließen. Die Fahrzeuge des Vermieters sind ausnahmslos Nichtraucher Fahrzeuge. Das Rauchen oder Vapen im Fahrzeug ist daher verboten.

  3. Der Mieter kann das Fahrzeug im Rahmen der Buchung optional mit oder ohne Betankungsservice anmieten. Das Fahrzeug wird vom Vermieter stets mit vollem Kraftstofftank übergeben.

 

a) Wenn der Mieter keinen Betankungsservice gebucht hat, hat er das Fahrzeug bei der Rückgabe mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zu übergeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, hat der Mieter für die fehlende Betankung des Fahrzeugs die Kosten für den Kraftstoff bis zur Vollbetankung sowie eine Vertragsstrafe zu tragen. Der geltende Tarif für die Nachbetankung und die Höhe der Vertragsstrafe werden im Mietvertrag festgelegt.

 

b) Wenn der Mieter einen Betankungsservice gebucht hat, kann er das Fahrzeug bei der Rückgabe bis zur Schwelle der Warnanzeige für den Kraftstofftank übergeben. Die Warnanzeige darf nicht erfolgt sein. Dabei wird der bis zur Vollbetankung fehlende Kraftstoff ermittelt und gemäß der ortsüblichen Kraftstoffpreise zzgl. einer Aufwandsentschädigung in Rechnung gestellt. Der geltende Tarif für die Nachbetankung und die Aufwandsentschädigung werden im Mietvertrag festgelegt. Bei einer Betankung mit dem falschen Kraftstoff haftet der Mieter für die Reparaturkosten und dadurch entstehende Schäden.

  1. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 27 Tagen hat der Mieter die Kosten bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Monatsmiete (netto) zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl, Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.

10. Rückgabe des Fahrzeuges

  1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Bei Rückgabeverzug kann der Vermieter das Fahrzeug beim Mieter abholen lassen und ihm die dafür entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Darüber hinaus ist der Mieter zur Zahlung eines im Einzelfall zu bestimmenden pauschalierten Schadenersatz für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand verpflichtet, es sei denn, er weist nach, dass Sportwagen-PR kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.

  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben.

  3. Wird das Fahrzeug in einem über die vertragsgemäße Nutzung hinaus verschmutzten Zustand oder mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben, insbesondere nach Rauchen, Vapen oder dem Transport von Tieren, ist der Vermieter zur Berechnung von Sonderreinigungskosten nach Aufwand oder wie in Ziffer D 5. festgelegt, berechtigt.

  4. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.

  5. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

  6. Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel - auch unverschuldet - zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt nach Ziffer D 5. zu berechnen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 7. Ist eine Rückführung des Fahrzeugs zur Anmietstelle erforderlich, wird der Vermieter dem Kunden eine Rückführungsgebühr entsprechend der Gebührenübersicht in Ziffer 9. 5. zuzüglich weiterer erforderlicher Kosten (Abschleppkosten, Anreise zum Fahrzeugstandort, Treibstoffkosten; Übernachtungskosten) in Rechnung stellen. Eine Rückführung erfolgt immer zum Sitz der Sportwagen-PR in 47877 Willich, Karl-Arnold-Str. 33.

  7. Wird das Fahrzeug nicht wie vereinbart zurückgegeben, behält sich der Vermieter ausdrücklich vor, Strafanzeige zu erstatten und das Fahrzeug von der Polizei sicherstellen zu lassen.

11. Kündigung

  • Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt neben Verstößen gegen Ziffer 8 insbesondere:

-erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,

-nicht eingelöste Bankeinzüge / - Schecks,

-gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,

-mangelnde Pflege des Fahrzeuges,

-unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,

-Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterverkehr,

-die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

-bei Fahrzeugdiebstahl und wenn das Fahrzeug über die Grenze des Bundesgebiets gebracht wird

-bei Abschaltung des GPS

-bei nicht vereinbarter Fahrzeugreparatur

-bei zu hohen Geschwindigkeiten bzw. rasantem Fahren

  • Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihm die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter -ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,-dem Vermieter einen am Fahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verweigert oder einen solchen zu verbergen versucht-dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt-mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage in Verzug ist,-ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt

  • Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.

12. Einzugsermächtigung des Mieters

  • Der Mieter ermächtigt den Vermieter sowie deren Inkassobevollmächtigte unwiderruflich, alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte abzubuchen.

13. Datenschutzklausel

  1. Sportwagen-PR ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder beendigung von Sportwagen-PR oder ggfs. einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung). Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung, den Betreiber des Mautsystems im Falle der Ziffer 1.5 sowie im Falle der Ziffern 1.3. und 1.5. an die entsprechende Behörde oder sonstige Stelle zum Zweck der direkten Geltendmachung solcher Gebühren, Kosten, Mautgebühren oder Buß- und Verwarnungsgelder. Eine darüber hinaus gehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung. Im Übrigen verarbeitet Sportwagen-PR personenbezogene Daten des Mieters, der zur Führung des Mietfahrzeugs Berechtigten sowie sonstiger Personen im Einklang mit seinen Datenschutzhinweisen, die unter https://www.sportwagen-pr.de/datenschutz abgerufen werden können. Der Mieter ist verpflichtet und stellt sicher, dass die zur Führung des Mietfahrzeugs Berechtigten auf die Datenschutzhinweise von Sportwagen-PR hingewiesen werden und ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen können.

  2. Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: Sportwagen-PR, Kennwort: Widerspruch, Karl-Arnold-Str. 33, 47877 Willich, oder per E-Mail an: info@sportwagen-pr.de.

  3. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass infolge der Nutzung des Navigationsgeräts oder der Kopplung des Mobiltelefons mit der digitalen Schnittstelle des Fahrzeugs ggf. Navigationsdaten oder Daten des Mobiltelefons im Fahrzeug gespeichert werden. Mietix ist zu einer Löschung dieser Daten nicht verpflichtet, sofern der Mieter eine Löschung wünscht, hat er dafür vor Rückgabe des Fahrzeugs selbst zu sorgen.

14. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.

  2. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

  3. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.

  4. Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Sportwagen-PR nimmt an dem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nicht teil.

15. Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.

  2. Sollten einzelne Vermietbedingungen ganz oder teilweise nichtig sei oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Anwendung von § 139 BGB ist ausgeschlossen.

  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

  4. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Düsseldorf.

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